Unsere Satzung


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen Vereinigte Sportvereine Hedendorf-Neukloster von 1922 e.V. und hat seinen Sitz in Buxtehude. Er ist entstanden aus den Vereinen Turn- und Sportverein Hedendorf von 1922 und Sportverein Hedendorf von 1955. 1971 wurde der Verein umbenannt in VSV Hedendorf. 1977 erhielt er seinen heute gültigen Namen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen(VR 235) .


§ 2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es, alle vom Niedersächsischen Landessportbund anerkannten Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und zu verbreiten. Er ist politisch und konfessionell neutral und kennt keine Unterschiede ethnischer, nationaler, geschlechtlicher, sexueller und beruflicher Art. Der Verein ist gemeinnützig, sein Zweck dient nicht der Gewinnerzielung. Besonderer Schwerpunkt des Vereins ist die Jugendpflege. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie der entsprechenden Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. Mitgliedschaften in anderen Organisationen bleiben davon unberührt. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben, die seinen Zielen und Zwecken entsprechen. Über den Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.


§ 4 Rechtsgrundlagen


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird. 


§ 5 Gliederung des Vereins


Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben oder der Organisation beziehungsweise Durchführung des Sportbetriebes dienen. Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter vor, die oder der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jede Abteilung kann gebührenpflichtige Kurse im Namen und für den Verein anbieten. Diese sind genehmigungspflichtig durch den Vorstand. 


MITGLIEDSCHAFT

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)


Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat beziehungsweise ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt worden ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.


§ 7 Ehrenordnung


Für langjährige Mitglieder sind folgende Ehrungen vorgesehen: 1. 2. 3. Verleihung der Silbernadel mit Urkunde bei 25jähriger Mitgliedschaft. Verleihung der Goldnadel mit Urkunde bei 40jähriger Mitgliedschaft. Verleihung der Goldnadel mit Ehrenkranz und Urkunde bei 50jähriger Mitgliedschaft. Darüber hinaus können Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dabei muss die Mitgliedschaft im Verein jedoch mindestens 25 Jahre betragen und das Mitglied muss sein 60. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt


a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung, die eigenhändig oder durch den gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals;


b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Vorstandsbeschlusses und Zustimmung des Ehrenrats;


c) durch den Tod des Mitglieds.


Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 9 Gründe für den Vereinsausschluss


Ein Mitglied kann gemäß § 8 b) nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen ausgeschlossen werden:


a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;


b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;


c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.


Bevor das betroffenen Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die begründete Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.


§ 10 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht,


a)an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht bei Beschlussfassungen auszuüben; stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahren;


b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;


c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;


d) den Sport in beliebig vielen Abteilungen aktiv auszuüben;


e) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.


§ 11 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet,


a) die Satzung des Vereins, die Satzung des Landessportbundes Niedersachsen und die Satzungen seiner Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen;


b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;


c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.


ORGANE DES VEREINS


§ 12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung;


b) der Vorstand;


c) der Ehrenrat.


Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Vergütungen finden nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt.


MITGLIEDERVERSAMMLUNG


§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz


Die Mitgliederversammlung beschließt über die in § 14 genannten Aufgaben. Sie soll einmal jährlich -im ersten Quartal- als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Buxtehuder Tageblatt und durch Aushang im Vereinslokal, Feldstraße 50, 21614 Buxtehude, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.


Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand aus dringendem Grund oder wenn 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen nach der obigen Vorschrift einzuberufen.


Sämtliche anwesenden Mitglieder über 18 Jahre haben auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist Anwesenheit gestattet.


Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.


Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.


§ 14 Aufgaben


Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:


a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,


b) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,


c) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,


d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr und


e) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.


§ 15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung


Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:


a) Feststellen der Stimmberechtigten;


b) Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und Abteilungsleiter;


c)Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands;


d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;


e) Neuwahlen;


f) Anträge.


§ 16 Vereinsvorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:


a) dem 1. Vorsitzenden;


b) dem 2. Vorsitzenden;


c) dem Kassenwart;


d) dem Schriftführer;


e) dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart);


f) dem Jugendleiter;


g) der Gleichstellungsbeauftragte;


h) dem Presse- und Sozialwart;


i) dem Gerätewart.


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.


Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten den Verein nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter. Sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird also gesetzlich vertreten


• vom 1. Vorsitzenden oder


• vom 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart oder


• vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.


Der gewählte Vorstand kann durch Beschluss für die Dauer seiner Amtszeit weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, etwa


• die Abteilungsleiter,


• den Gruppenleiter für Instandhaltung der Vereinsanlagen,


• den Gruppenleiter für Vereinsveranstaltungen,


• den Gruppenleiter für Öffentlichkeitsarbeit und Archiv,


• den Gruppenleiter für Sponsoring,


• den Gruppenleiter für Mitgliederverwaltung oder


• den Gruppenleiter für Jugendpflege.


Deren Amtszeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit desjenigen Vorstandes, der sie kooptiert hat.


Gewählte und kooptierte Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Gewählte und kooptierte Vorstandsmitglieder haben im Vorstand gleiches Stimmrecht. Kooptierte Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mehrheit der Vorstandsmitglieder (gewählte und kooptierte) entpflichtet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes


a) Aufgaben des Vereinsvorstandes


Der Vereinsvorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vereinsvorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren unbesetztes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.


b) Aufgaben der Mitglieder des Vorstands


Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat.


Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.


Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.


Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte, führt die Mitgliederlisten und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden.


Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.


Der Schriftführer erledigt in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen.


Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er ist der Vertreter des Vereins, einschließlich aller Abteilungen, für die Sportstättenbeantragung bei den entsprechenden Stellen. Ihm obliegt die Einteilung und Überwachung der Sporthallenbelegung für den Übungs- und Wettkampfbetrieb, in der er die alleinige Entscheidungsbefugnis hat. Er koordiniert die sportlichen Aufgaben des Gesamtvereins. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.


Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.


Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben des Vereins mit, welche die Belange der Damen- und Damenjugendabteilung berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung im Verein haben.


Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins nach innen und nach außen zuständig.


Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.


§ 18 Vereinsfachausschüsse


gestrichen


§ 19 Der Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und müssen über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 20 Aufgaben des Ehrenrats


Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.


Er darf folgende Sanktionen verhängen:


a) Verwarnung;


b) Verweis;


c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten;


d) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, und sofortige Suspendierung;


e) Ausschluss aus dem Verein.


Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.


§ 21 Kassenprüfer


Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer sollten gemeinschaftlich bis zu viermal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vornehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Mitgliederversammlung berichtet.


ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 3 Tage vor dem Sitzungszeitpunkt durch den Sitzungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 13 dieser Satzung.


Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Eine geheime Abstimmung ist möglich, wenn ein anwesendes Mitglied dies wünscht.


Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Sitzungszeitpunkt befugt. Für die Mitgliederversammlung bleibt es bei der Regelung des § 13.


Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses des jeweiligen Organs mit einfacher Mehrheit.


Sämtliche Organe haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Namen und die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Vereinsauflösung kann nur mit 4/5-Mehrheit und nur dann beschlossen werden, wenn mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Vereinsauflösung kann dann aber wiederum nur mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


§ 24 Vermögen des Vereins


Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.


Im Falle der Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.


§ 25 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


VR 235


Eingetragen in das

Vereinsregister am

1. September 1978